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Gremien

Gremien der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)

Fachhochschulbeirat (§ 16 SächsPolFHG)

Dem Fachhochschulbeirat gehören an:
  1. die Staatsministerin oder der Staatsminister des Innern,
  2. die Landespolizeipräsidentin oder der Landespolizeipräsident,
  3. die Leiterin oder der Leiter des für die Dienst- und Fachaufsicht der Fachhochschule zuständigen Fachreferates des Staatsministeriums des Innern,
  4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Wissenschaft zuständigen Staatsministeriums,
  5. die Rektorin oder der Rektor,
  6. zwei Beamtinnen oder Beamte mindestens der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der beteiligten Gewerkschaften und Berufsverbände,
  7. zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Bereich Wissenschaft und Forschung außerhalb der Fachhochschule sowie
  8. fünf Personen des öffentlichen Lebens.

Senat (§ 10 SächsPolFHG)

Dem Senat gehören stimmberechtigt an:
  1. die Rektorin oder der Rektor als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. die Leiterinnen und Leiter der Abteilungen Studium und Forschung, Fortbildung sowie Ausbildung,
  3. fünf Mitglieder des hauptamtlichen Lehrpersonals aus der Abteilung Studium und Forschung, davon drei Professorinnen oder Professoren,
  4. je ein Mitglied des hauptamtlichen Lehrpersonals der Abteilungen Fortbildung sowie Ausbildung,
  5. je eine Studierende oder ein Studierender des Bachelor- und des Masterstudienganges sowie
  6. eine Auszubildende oder ein Auszubildender aus den Polizeifachschulen.

Studienbereichsrat und Ausbildungsbereichsrat (§ 12 SächsPolFHG)

(1) Dem Studienbereichsrat gehören an:
  1. die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter,
  2. die Leiterinnen oder Leiter der Studienbereiche,
  3. die Leiterinnen oder Leiter der nach § 19 Absatz 2 eingerichteten Forschungsinstitute,
  4. eine Lehrbeauftragte oder ein Lehrbeauftragter der Abteilung,
  5. eine Studierende oder ein Studierender je Studienjahrgang des Bachelorstudienganges und
  6. eine Studierende oder ein Studierender des Masterstudienganges.

(2) Dem Ausbildungsbereichsrat gehören an:

  1. die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter,
  2. die Leiterinnen und Leiter der Polizeifachschulen,
  3. die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsbereiche und
  4. eine Auszubildende oder ein Auszubildender aus jeder Polizeifachschule.

Studierendenrat und Auszubildendenrat (§ 17 SächsPolFHG)

(1) Zur Wahrnehmung der Belange der Studierenden wird ein Studierendenrat gebildet. Der Studierendenrat vertritt die hochschulpolitischen, fachlichen, sozialen, kulturellen und sportlichen Belange der Studierenden.

(2) Zur Wahrnehmung der Belange der Auszubildenden wird ein Auszubildendenrat gebildet. Der Auszubildendenrat vertritt die fachlichen, sozialen, kulturellen und sportlichen Belange der Auszubildenden der Polizeifachschulen.

Sonstige gesetzlich vorgesehene Gremien

  • Örtlicher Personalrat
  • Gleichstellungbeauftragte und Frauenbeauftragte
  • Schwerbehindertenvertreter
  • Sicherheitsbeauftragter

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