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Ruhestörender Lärm

Eine Ruhestörung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach dem Immissionsschutzgesetz oder dem Ordnungswidrigkeitengesetz dar. Generell gilt, dass zwischen 22.00 und 6.00 Uhr eine erhebliche Lärmbelästigung der Nachbarschaft vermieden werden muss, was sowohl die Lautstärke als auch die Dauer der Lärmeinwirkung angeht. Dies betrifft z. B. Radio- und Fernsehgeräte, insbesondere dann, wenn die Geräte bei offenen Fenstern, auf dem Balkon oder im Freien betrieben werden. Personengruppen müssen ebenfalls auf das Ruhebedürfnis der Nachbarn Rücksicht nehmen. Die Tätigkeit der Polizei wird sich in diesen Fällen zumeist darauf beschränken, Ruhe und Ordnung wieder herzustellen, soweit keine Ausnahmegenehmigung des Ordnungsamtes vorliegt.

Woran Sie denken sollten ...

  • Wird die Ruhestörung durch Nachbarn verursacht, versuchen Sie bitte – soweit es Ihnen sinnvoll erscheint – zunächst mit diesen zu reden.
  • Sollte es sich um eine wiederholte Ruhestörung handeln, ist es ratsam, Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter und/oder das Ordnungsamt zu konsultieren.
  • Notieren Sie sich die Verursacherin oder den Verursacher, das jeweilige Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der Ruhestörung (z. B. laute Musik). Benennen Sie gegebenfalls Zeugen, z. B. weitere Nachbarn.

Wie geht es weiter?

  • Die Polizei nimmt in der Regel Kontakt mit der Verursacherin oder dem Verursacher auf und versucht, den Lärm abzustellen.
  • In den meisten Fällen ist der Polizeieinsatz mit der Wiederherstellung der Ruhe beendet.
  • Nach dem Wiederherstellen der Ruhe wird in akuten Fällen durch die Polizei eine entsprechende Meldung an das zuständige Ordnungsamt gefertigt.
  • Es ist möglich, dass der Verursacherin oder dem Verursacher des Lärms in solchen Fällen durch das Ordnungsamt ein Bußgeld auferlegt wird.
  • Die Polizei kann bei wiederholter Zuwiderhandlung die entsprechenden Geräte beschlagnahmen und bei Bedarf auch Platzverweise aussprechen, z. B. gegen Personen, die ihren Wohnsitz nicht im Objekt haben. Zudem kann der Verursacher durch das zuständige Ordnungsamt sanktioniert werden.

    Auszug aus dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) § 117 – Unzulässiger Lärm
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

Die Polizei rät

  • Informieren Sie ihre Nachbarschaft über ein bevorstehendes Fest und bitten Sie hierfür um Verständnis.
  • Seien Sie rücksichtsvoll und halten Sie die Lautstärke der Musikanlage auf möglichst niedrigem Niveau.
  • Versuchen Sie als »Nachbarin oder Nachbar, der durch Lärm belästigt wurde« zuerst einmal mit dem »Lärmverursacher« zu reden, bevor Sie die Polizei anrufen. Sie haben so eher die Möglichkeit, einen oftmals ungewollten Nachbarschaftsstreit zu vermeiden.
  • Weisen Sie als verantwortungsvoller Gastgeber auch ihre Gäste auf eine mögliche Lärmbelästigung durch lautstarke Unterhaltungen hin.