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Umweltkriminalität

Umweltkriminalität

Der Umweltschutz ist eine der wesentlichen existenziellen Aufgaben der Gesellschaft. Der strafrechtliche Umweltschutz gewinnt zunehmend an Bedeutung.
 

Lange Zeit waren strafrechtliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt nicht in das Kernstrafrecht eingebunden, sondern waren Gegenstand des sogenannten Nebenstrafrechts. Erst im Jahre 1980 hat sich mit dem ersten Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität diese Situation geändert. Seitdem sind wichtige Vorschriften des Umweltstrafrechts im 29. Kapitel des Strafgesetzbuches enthalten und werden als Vergehen und Verbrechen eingestuft. Dazu zählen beispielsweise Boden-, Luft- und Gewässerverunreinigung. Aber auch der unerlaubte Umgang mit Abfällen, das unerlaubte Betreiben von Anlagen oder die Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete bzw. die schwere Gefährdung durch das Freisetzen von Giften gehören dazu.

Im 28. Abschnitt des StGB (gemeingefährliche Straftaten) sind Nuklearstraftaten wie der Missbrauch oder das Freisetzen ionisierender Strahlung erfasst, aber auch die Herbeiführung einer Überschwemmung oder die gemeingefährliche Vergiftung.

Ein großer Bereich der Umweltdelikte befindet sich im Nebenstrafrecht. Die entsprechenden Straftatbestände sind in zahlreichen Gesetzen verankert, darunter im Bundesnaturschutzgesetz, Tierschutzgesetz, Pflanzenschutzgesetz, Chemikaliengesetz, Abfallverbringungsgesetz und im Gentechnikgesetz.

Die Begehungsweisen können sowohl durch Einzelhandlungen von Personen, z. B. das illegale Entsorgen von Schrottautos, als auch durch das Ausnutzen gewerblicher Strukturen bei der Verbringung gefährlicher Abfälle im In- und Ausland oder durch die Bildung von Strukturen der organisierten Kriminalität, z. B. im Artenschutz, erfolgen. Umweltkriminalität, insbesondere im gewerblichen oder industriellen Bereich, ist eng mit Korruption, Geldwäsche und Steuervergehen verbunden.

Bei der Bekämpfung der Umweltkriminalität ist eine Zusammenarbeit innerhalb der Polizei (z. B. mit dem Bereich der Wirtschaftskriminalität) als auch mit den Umweltbehörden zwingend erforderlich.