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Originäre Ermittlungszuständigkeiten

Originäre Ermittlungszuständigkeiten
(© pixabay)

Nach § 3 Abs. 3 der SächsPolOrgVO ist das Landeskriminalamt zuständig für die vollzugspolizeilichen Aufgaben der Strafverfolgung in Fällen
  • der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität,
  • der Bildung terroristischer Vereinigungen (§§ 129a und 129b des Strafgesetzbuches [StGB]) und der damit zusammenhängenden, in § 129a Abs. 1 und 2 StGB genannten Straftaten,
  • des Friedensverrats, des Hochverrats, der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit, mit Ausnahme der Fälle der §§ 86 und 86a StGB,
  • der Wirtschaftskriminalität bei den in § 74c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Straftaten, wenn diese überwiegend länderübergreifende oder internationale Bezüge aufweisen,
  • der Geld- und Wertzeichenfälschung, beim Inverkehrbringen von Falschgeld jedoch nur, wenn es überörtlich in Verkehr gebracht wird,
  • des unerlaubten Handels mit Kriegswaffen oder, sofern es sich um Fälle von herausragender Bedeutung handelt, mit explosionsgefährlichen Stoffen,
  • gemeingefährlicher Straftaten nach §§ 307, 309, 310 Abs. 1 Nr. 1, §§ 311 und 312 StGB,
  • von Straftaten gegen die Umwelt im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen.