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E-Scooter ohne ABE - Polizei informiert und warnt

Vor allem in den letzten zwei Jahren haben sich E-Scooter in den Städten als Fortbewegungsmittel etabliert.

Die Voraussetzungen für die Inbetriebnahme dieser E-Scooter sind in der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) vom 15.06.2019 zu finden. In der eKFV hat der Gesetzgeber speziell für derart elektrisch betriebene Fahrzeuge Rahmenbedingungen geschaffen, welche die Nutzung im öffentlichen Verkehrsraum reglementieren.

Eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für die E-Scooter der verschiedenen Hersteller erteilt das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Eine Übersicht über alle erteilten ABE für E-Scooter finden Sie auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamts.

E-Scooter, welche bereits eine ABE besitzen, sind mit einem Typenschild gekennzeichnet. Auf dem Typenschild müssen mindestens folgende Angaben vorhanden sein: Hersteller, Typ, Nummer der ABE.

Die Polizei weist darauf hin, dass nur E-Scooter mit Allgemeiner Betriebserlaubnis, Versicherungsschutz und dem dazugehörigen Versicherungskennzeichen am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Vergewissern Sie sich vor dem Kauf, ein Fahrzeug mit ABE anzuschaffen, wenn Sie dieses im Straßenverkehr nutzen möchten. Fragen Sie dazu auch den Verkäufer und lassen Sie sich eine ABE vorzeigen. Prüfen Sie unbedingt, ob sich ein Typenschild am E-Scooter befindet. Wer dennoch einen E-Scooter ohne Allgemeine Betriebserlaubnis im Straßenverkehr benutzt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sowie einer Beschlagnahme des Fahrzeuges rechnen. In besonderen Fällen kann es auch zu Strafanzeigen wegen des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz und wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis kommen. 

Bitte denken Sie bei der Nutzung von E-Scooter auch daran, dass es sich um ein Kraftfahrzeug handelt und hier die 0,5 Promille-Grenze gilt.