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Gewalt

Schatten von Händen
(© LKA Sachsen)

Die Informationen  auf den folgenden Seiten sollen helfen, Gewalt in ihren vielfältigen Erscheinungsformen zu verhindern oder zu unterbrechen und Opfern, Helfern und Tätern Hilfsmöglichkeiten aufzeigen.

Die Rechtsprechung definiert Gewalt als körperlich wirkender Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch sonstige physische Einwirkung, die nach ihrer Intensität dazu geeignet ist, die freie Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen zu beeinträchtigen. Das heißt aber nicht, dass Gewalt nur körperlich stattfindet, auch psychisches Einwirken kann Gewalt sein.




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