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Feststellen von Kinderpornografie

Kinderpornografie ist eine Straftat

Kinderpornografie ist wie Jugendpornografie weltweit geächtet. Denn sie zeigt sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen. Deswegen sollten Darstellungen, die einem im Internet begegnen, konsequent gemeldet werden.

Erwachsene, aber immer mehr auch Kinder und Jugendliche werden in der digitalen Welt mit Kinderpornografie konfrontiert. Solche Bilder und Videos zeigen realen sexuellen Kindesmissbrauch und werden in sozialen Netzwerken oder über Messengerdienste verbreitet.

Kinderpornografische Darstellungen sind weltweit strafbar. Darunter werden Bilder, Videos, auch Schriften oder Zeichnungen verstanden, die den sexuellen Missbrauch von unter 14-Jährigen zeigen. Auch Manga-Bilder mit entsprechenden Darstellungen oder Erzählungen mit entsprechendem Inhalt können unter Umständen kinderpornografisch sein. Unter Strafte steht der Besitz, Erwerb oder die Verbreitung solcher Inhalte. Als Jugendpornografie werden pornografische Darstellungen bezeichnet, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von 14 bis 18 Jahren zeigen (§ StGB 184c). Auch bei Sexting unter Minderjährigen kann es sich um die Herstellung und Verbreitung von Kinder- oder Jugendpornografie handeln.

Strafbar sind auch sogenannte Posing-Darstellungen. Gemeint sind damit aufreizende Bilder von nackten oder teilweise bekleideten Kindern mit einem sexuellen Bezug. Tatsache ist: Herstellung, Besitz, Erwerb oder Verbreitung von Kinder- und Jugendpornografie sind strafbar (§ StGB 184b).

Im Internet kann jede Nutzerin und jeder Nutzer unaufgefordert kinderpornografisches Material erhalten oder zufällig Seiten mit solchen Inhalten ansurfen. In einem solchen Fall ist es entscheidend, Inhalte und Seiten zu melden. Meldewege zeigt die Kampagne der Polizei SOUNDS WRONG.

Melden Sie kinderpornografische Inhalte der Polizei oder Beschwerdestelle

Bei einem Verdacht auf Kinder- oder Jugendpornografie sollte sich jeder frühzeitig an die örtliche Polizeidienststelle wenden. Dabei kann erfragt werden, wie mögliche Beweise (z.B. auch mit Screenshots von Internetseiten) gesichert werden können. Denn bei der Beweissicherung von kinder- oder jugendpornografischen Darstellungen könnte sich jeder selbst strafbar machen, da bereits der Besitz solcher Inhalte unter Strafe steht. Grundsätzlich gilt:
  • Wenn Sie kinderpornografische Inhalte im Internet entdecken, teilen Sie die Adresse dieser Seite unmittelbar der für Ihren Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle, dem Landeskriminalamt Ihres Bundeslandes oder der Internet-Beschwerdestelle (www.internet-beschwerdestelle.de) mit. Dafür kopieren Sie sich die genaue Internetadresse im oberen Teil Ihres Browsers.
  • Haben Sie Kinderpornografie in einem sozialen Netzwerk entdeckt, kopieren Sie sich den Link zur besuchten Profilseite und notieren Sie sich gegebenenfalls den Profilnamen des Nutzers, der die Inhalte verbreitet hat. Geben Sie diese Informationen Ihrer zuständigen Polizeidienststelle, dem Landeskriminalamt Ihres Bundeslandes oder der Internet-Beschwerdestelle weiter.
  • Wenn Ihnen in einem Chat kinderpornografische Bilder oder Videodateien zugesandt wurden, zeigen Sie diese ebenfalls an. Dafür sollten Sie eine sogenannte WHOIS-Abfrage über den Absender einholen (über Tastatur eingeben: "/whois" bzw. "/dns") und diese Informationen sowie das Chat-Protokoll mit den Inhalten unverzüglich Ihrer örtlichen Polizeidienststelle, dem Landeskriminalamt Ihres Bundeslandes oder der Internet-Beschwerdestelle weiterleiten. Über die IP-Nummer ist der Verbreiter im Regelfall dann zu identifizieren.
  • Sie haben bei der Nutzung eines FileSharing-Programms irrtümlich kinderpornografische Bild- oder Videodateien heruntergeladen und möchten dies anzeigen. Benachrichtigen Sie unverzüglich die örtliche Polizeibehörde, damit von dort die Beweissicherung erfolgen kann. Um sich in Zukunft vor solchen Inhalten zu schützen, kann es helfen, die gewünschten Dateitypen vor der Suche einzuschränken.
  • Ihnen wurde unaufgefordert Kinderpornografie per E-Mail zugesandt? Erfragen Sie bei Ihrer Polizeidienststelle vor Ort, wie Sie die übersandten Daten sichern können - ohne sich selbst strafbar zu machen. Sie können die E-Mail mit allen Daten auch an die Internet-Beschwerdestelle weiterleiten. Löschen Sie die Nachricht erst nach der Beweissicherung von Ihrer Festplatte oder aus ihrem E-Mail-Postfach.

 

Beachten Sie:

Zeigen Sie Ihren Verdacht nur bei einer Polizeidienststelle oder der Internet-Beschwerdestelle an. Verzichten Sie darauf, andere User zur Anzeige aufzufordern. Die Internet-Beschwerdestelle leitet Ihre Hinweise ebenfalls an eine zuständige Polizeidienststelle weiter. Um Verzögerungen zu vermeiden, sollten Sie sich direkt an Ihre örtliche Polizeidienststelle, an das für Sie zuständige Landeskriminalamt oder die Internet-Beschwerdestelle wenden.

Verzichten Sie auf eigene Recherchen! Alle Daten z. B. einer Homepage werden beim Lesen oder Betrachten zumindest in den temporären Speicher des PCs des Internetnutzers geladen. Diese gelangen also in diesem Moment in deren Besitz. Falls es sich bei den Bildern um kinderpornografische Schriften oder Abbildungen handelt, kann der Anwender sich also hierdurch bereits strafbar machen. Jeder Internetnutzer sollte zum Schutz vor drohender Strafverfolgung grundsätzlich bereits vom Aufruf und erst recht von der Speicherung kinderpornografischer Darstellungen absehen.

Weitere Informationen sowie FAQs zur Verbreitung von Kinder- und Jugendpornografie finden Sie hier.

Quelle: www.polizei-beratung.de