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Bericht des Sächsischen Staatsministeriums des Innern gemäß § 107 Satz 1 und 2 Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz (SächsPVDG)

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(© Polizei Sachsen)

Das Sächsische Staatsministerium des Innern informiert die Öffentlichkeit über die im Kalenderjahr 2020 abgeschlossenen Maßnahmen.
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(© Polizei Sachsen)

Das zum 1. Januar 2020 in Kraft getretene Sächsische Polizeivollzugsdienstgesetz des Freistaates Sachsen (SächsPVDG) verpflichtet das Staatsministerium des Innern gemäß § 107 Satz 1 SächsPVDG, die Öffentlichkeit jährlich über abgeschlossene Maßnahmen nach § 21 Absatz 2 und 3 SächsPVDG, § 57 Absatz 4 und 5 SächsPVDG, §§ 58 bis 69 SächsPVDG und über Datenübermittlungen im internationalen Bereich nach § 90 SächsPVDG zu unterrichten. Der Berichtspflicht unterliegen präventive Maßnahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr, nicht solche der Strafverfolgung. Gemäß § 107 Satz 2 SächsPVDG hat der Bericht statistische Angaben über Anlass, Zweck, Dauer und Ergebnis solcher Maßnahmen sowie über die Benachrichtigung der Betroffenen und die Löschung der personenbezogenen Daten zu enthalten.

Für das Jahr 2020 sind dies:
  • 191 Einsätze zur anlassbezogenen automatisierten Kennzeichenerfassung (§ 58 SächsPVDG),
  • 19 Maßnahmen der Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung (§ 60 Absatz 1 SächsPVDG),
  • eine Maßnahme der Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung und gezielten Kontrolle (§ 60 Absatz 3 SächsPVDG),
  • zwei Maßnahmen der längerfristigen Observation mit dem verdeckten Einsatz technischer Mittel (§ 63 Absatz 1 SächsPVDG),
  • eine Maßnahme des verdeckten Einsatzes technischer Mittel außerhalb von Wohnungen zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes zum Schutz der beim Einsatz tätigen Person nach § 63 Absatz 1 und 5 SächsPVDG und
  • zwei Datenübermittlungen im internationalen Bereich nach § 90 SächsPVDG.

Darüber hinaus wurden im Jahr 2020 keine nach § 107 Satz 1 SächsPVDG berichtspflichtige Maßnahmen abgeschlossen.


(1) Anlassbezogene automatisierte Kennzeichenerkennung; vgl. § 58 SächsPVDG

Von den abgeschlossenen 191 Einsätzen der anlassbezogenen automatisierten Kennzeichenerkennung entfallen 161 Einsätze auf die Polizeidirektion Görlitz, acht Einsätze auf die Polizeidirektion Dresden und 22 Einsätze auf die Polizeidirektion Zwickau.

Alle Einsätze erfolgten zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Konkreter Anlass der Einsätze war
  • die Sicherstellung gestohlener oder sonst abhanden gekommener Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeugkennzeichen gemäß § 58 Absatz 1 Nr. 2 SächsPVDG,
  • die Verhinderung der Weiterfahrt von Kraftfahrzeugen ohne ausreichenden Versicherungsschutz gemäß § 58 Absatz 1 Nr. 3 SächsPVDG und
  • die vorbeugende Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität gemäß § 58 Absatz 1 Nr. 4 SächsPVDG.

Die Gesamtdauer aller Einsätze betrug etwa 937 Stunden. Die durchschnittliche Dauer eines Einsatzes hat bei der Polizeidirektion Dresden 4,5 Stunden pro Einsatz, bei der Polizeidirektion Görlitz fünf Stunden und bei der Polizeidirektion Zwickau vier Stunden betragen.

Im Rahmen der Einsätze wurden 3.304 Treffer systemseitig angezeigt. Davon wurden im Ergebnis 193 verifiziert. Von den verifizierten Treffern entfallen 176 auf die Polizeidirektion Görlitz, sechs Treffer auf die Polizeidirektion Dresden und elf Treffer auf die Polizeidirektion Zwickau. Festgestellt wurden

  • 93 Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz,
  • neun Fälle von gestohlenen bzw. abhandengekommenen Kennzeichen,
  • 21 Unterschlagungen von Kraftfahrzeugen,
  • ein Kraftfahrzeugdiebstahl und
  • 69 sonstige Feststellungen (Ausschreibung Kfz-Kennzeichen in Verbindung mit einer Personenfahndung, Kennzeichenmissbrauch, Betriebsuntersagung wegen technischer Mängel).

Infolge der AKES-Maßnahmen wurden von 195 Personen personenbezogene Daten verarbeitet. Die Benachrichtigung erfolgt in diesen Fällen erst nach Abschluss der veranlassten Folgeverfahren (zum Beispiel: Verfahren wegen eines Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz). Insoweit enthalten die §§ 74 und 75 SächsPVDG durch die Bezugnahme auf § 58 Absatz 3 Satz 5 SächsPVDG Spezialregelungen. Da der Zeitpunkt der Benachrichtigung unabhängig vom Berichtsjahr ist, können im Rahmen von § 107 SächsPVDG keine statistischen Angaben zum Umfang erfolgter Benachrichtigungen und Löschungen gemacht werden. Die Berichterstattung wird daher auf die Anzahl der zu benachrichtigen Personen beschränkt.

(2) Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung; vgl. § 60 Absatz 1 und 2 SächsPVDG

Im Jahr 2020 wurden 19 Ausschreibungen zur polizeilichen Beobachtung abgeschlossen. Alle Ausschreibungen erfolgten zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Anlass der Ausschreibungen waren Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, dass die Betroffenen in absehbarer Zeit eine zumindest der Art nach konkretisierte Straftat von erheblicher Bedeutung begehen werden.

Ausgeschrieben wurde 26 Personen und zehn Kennzeichen von Fahrzeugen.

In einem Fall betrug die Dauer der Anordnung insgesamt zwei Jahre, in einem Fall 18 Monate, in 15 Fällen ein Jahr und in zwei Fällen sechs Monate.

Zu den ausgeschriebenen Personen und Kennzeichen konnten in sechs Fällen Erkenntnisse gewonnen werden. 13 Ausschreibungen blieben ohne Feststellungen. Sieben Maßnahmen konnten aufgrund der Inhaftierung ausgeschriebener Personen vorzeitig beendet werden.

In einem Fall erfolgt die Benachrichtigung der Betroffenen aufgrund eines laufenden Ermittlungsverfahrens staatsanwaltlich. Ein Betroffener wurde mangels einer zustellungsfähigen Adresse nicht benachrichtigt. Im Übrigen wurden die Betroffenen und Mitbetroffenen durch die Polizei unterrichtet. Erkenntnisdaten aus der Ausschreibung unterfallen einer Löschfrist von zwei Jahren.

(3) Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung und gezielten Kontrolle; vgl. § 60 Absatz 1, 2 Nr. 1 und Absatz 3 SächsPVDG

In einem Fall wurde eine Personengruppe zum Zwecke der Gefahrenabwehr zur polizeilichen Beobachtung und zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben. Von der Ausschreibung erfasst waren sechs Personen und drei Kfz-Kennzeichen. Anlass der Maßnahme waren Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, dass die Betroffenen in absehbarer Zeit eine zumindest der Art nach konkretisierte Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung begehen werden. Aufgrund der Maßnahme konnten Feststellungen getroffen werden. Die Betroffenen wurden benachrichtigt. Erhobene Daten wurden zum Teil in das Ermittlungsverfahren übernommen und unterliegen im Übrigen einer zweijährigen Löschfrist.

(4) Längerfristige Observation mit verdecktem Einsatz technischer Mittel; vgl. § 63 Absatz 1 SächsPVDG

Im Jahr 2020 wurden zwei längerfristige Observationen mit ergänzendem verdeckten Einsatz technischer Mittel abgeschlossen. Sie hatten eine präventive Ausrichtung und bezweckten die Gefahrenabwehr.


Eine der Maßnahmen hatte die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität zum Anlass. Der Anordnung lagen Tatsachen zugrunde, dass die Betroffenen in absehbarer Zeit eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Straftat von erheblicher Bedeutung begehen werden. Die Anzahl der Observationstage und des Einsatzes der Technik bewegte sich im einstelligen Bereich. Die Betroffenen wurden auf frischer Tat angetroffen und festgenommen. Die Benachrichtigung der Betroffenen ist erfolgt. Die erhobenen Daten werden in Strafverfahren weiterverwendet.

In einem weiteren Fall wurde das Mittel der Observation bei verdecktem Einsatz technischer Mittel zur Aufzeichnung von Bild- und Tonaufzeichnung außerhalb der Wohnung zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit eingesetzt. Von der Anordnung betroffen war eine Person. Die Anzahl der Observationstage und der verdeckte Einsatz technischer Mittel bewegte sich im einstelligen Bereich. Im Zuge der Observation konnte die Gefahr abgewehrt werden. Ermittlungsverfahren wurden eingeleitet. Die Unterrichtung des Betroffenen ist erfolgt. Die erhobenen Daten wurden nicht gelöscht, sondern in nachfolgende Ermittlungsverfahren übernommen.

(5) Verdeckter Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes zum Schutz der beim Einsatz tätigen Person; vgl. § 63 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 5 SächsPVDG

Im Jahr 2020 erfolgte der Abschluss einer präventiven Maßnahme des verdeckten Einsatzes technischer Mittel außerhalb von Wohnungen zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes zum Schutz der beim Einsatz tätigen Person. Anlass waren Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, der Betroffene werde in absehbarer Zeit eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Straftat von erheblicher Bedeutung begehen. Die Maßnahme wurde zum Schutz der bei einem Einsatz tätigen Personen eingesetzt.

Die Anzahl der Einsatztage des technischen Mittels bewegte sich im einstelligen Bereich. Der Schutz der eingesetzten Person konnte gewährleistet werden. Eine Aufzeichnung ist während des Einsatzes nicht erfolgt. Die Benachrichtigung des Betroffenen erfolgt aufgrund eines Ermittlungsverfahrens staatsanwaltlich.

(6) Datenübermittlungen im internationalen Bereich; vgl. § 90 SächsPVDG

§ 90 SächsPVDG regelt die gefahrenabwehrrechtliche Übermittlung von Daten durch die Polizei an Stellen außerhalb der Europäischen Union. Dazu kam es in zwei Fällen. In beiden Fällen ging es um Erkenntnisanfragen im Zusammenhang mit der Aufenthaltsermittlung vermisster Personen. In beiden Fällen konnte der Aufenthalt geklärt werden.